5. Links einsetzen
Auch durch ausgehende Links wird die eigene Webseite interessant für Kunden, liefert sie doch den so gern gesehenen Content. Doch muss auch hierbei der Urheberrechtsschutz beachtet werden. So sehen es die Gerichte oftmals als Pflicht an, bei einer Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht diese auch zu überprüfen. Daher empfiehlt es sich, nicht wahllos und ohne Kenntnis der Quelle Links einzusetzen. Eine Überprüfung sämtlicher Links wird aber nach einer Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg als unzumutbar gesehen.
6. Videos einbinden
Produktvideos sind eine tolle zusätzliche Möglichkeit, die eigene Präsenz hervorzuheben. Wer keine eigenen erstellen kann, benutzt in solchen Fällen Videos von YouTube. Dies ist erlaubt und eine Urheberrechtsverletzung liegt nicht vor, denn die Gerichte haben entschieden, dass Videos, die auf dieser Plattform veröffentlicht werden, auch anderen im Internet gezeigt werden sollen. Bei Herstellervideos wiederum sollte eine vorherige Nutzungserlaubnis eingeholt werden.
7. Domainrecht beachten
Der erste Eindruck ist oft entscheidend. Daher ist es verführerisch, seine eigene Webseite mit einem tollen Namen auszustatten. Dabei müssen aber Spitzenstellungen vermieden werden. Begriffe wie “beste, höchste Qualität, einzigartig” sollten daher nicht zum Einsatz kommen. Die sog. Spitzenstellungsbehauptungensind generell unzulässig. Wer sich solcher Behauptungen bedient, muss sie im Zweifelsfall auch beweisen können und trägt vor Gericht die Last, dies zu beweisen.
8. Google AdWords-Marketing
In einer Google-AdWords-Anzeige haben Unternehmen nur wenig Platz, um ihre Werbebotschaft zu übermitteln. Aus diesem Grund sollte man sich sehr kurz fassen und dennoch die wichtigsten Aussagen herüberbringen. Die Versuchung ist groß, das Unternehmen bzw. das Produkt oder die Dienstleistung mit dem beengten Platz so gut wie möglich dastehen zu lassen. Grundsätzlich ist es hierbei auch möglich, fremde Marken zu nutzen. So hat es der Bundesgerichtshof entschieden. Voraussetzung ist, dass die Werbung in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.
9. Produktbeschreibung kontrollieren
Neben der Tatsache, dass eine Produktbeschreibung eine gesetzliche Pflicht ist, hilft sie dem Kunden auch dabei, das Produkt näher kennenzulernen. Als Online-Händler sind Sie für die auf Ihrer Internetseite eingestellten Angaben verantwortlich – auch wenn Sie sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines Dritten (z. B. des Lieferanten) bedienen. Die Schaffung einzigartiger Texte ist daher ungemein wichtig. Hier gilt jedoch Qualität vor Quantität.
10. Fremde Markenrechte beachten
Sie dürfen Markennamen verwenden, soweit die entsprechenden Artikel des Markeninhabers auch zulässigerweise verkauft werden. Auch wenn Markennamen im Rahmen einer Berichterstattung verwendet werden, dürfen sie benutzt werden. Daneben ist es zulässig, fremde Marken zu nennen, wenn es sich um die Klarstellung des Verwendungszwecks oder um die Bestimmung als Zubehör einer bestimmten Marke handelt.
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